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IWB Nr. 12 vom Seite 449

UN-Kaufrecht in der Exportpraxis

Weltweit einheitliche Vorschriften für Lieferverträge zwischen Unternehmen

Klaus Vorpeil

[i]Vereinte Nationen, CISG-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf unter NWB DokID NWB EAAAA-73909 Potenziell betrifft das UN-Kaufrecht etwa 70–80 % des Warengeschäfts der ganzen Welt, ohne dass dies vielen Exporteuren überhaupt bewusst ist. In der deutschen Exportpraxis wird überwiegend die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Dies führt automatisch zur vorrangigen Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, wenn keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Hier stellen sich Fragen: Sollte die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts abbedungen werden? Welche Vorteile bietet das UN-Kaufrecht? Was sind die Unterschiede zwischen dem UN-Kaufrecht und dem Kaufrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. dem Handelsgesetzbuch (HGB)? Die Antworten auf diese Fragen und ein Überblick über die Grundzüge des materiellen UN-Kaufrechts sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.

I. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

[i]Automatisch vorrangige Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts bei Wahl des deutschen RechtsEiner großen Zahl von Vertragsparteien ist nicht bewusst, dass sie mit der Wahl des deutschen Rechts oder des Rechts eines anderen Staates, der dem das UN-Kaufrecht regelnde Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) beigetreten ist, automatisch vorrangig das UN-Kaufrecht vereinbaren. Das UN-Kaufrecht gelangt dann, wenn das Recht eines Mitgliedstaates des CISG gew...