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RENO Nr. 6 vom Seite 14

Die Abnahme der Vermögensauskunft – Pfändung und Verwertung der Vermögenswerte, Teil 4

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Juliane Böhrke; Berlin

Der Schuldner hat die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben. Aus der Vermögensauskunft kann sich nunmehr eine vom Schuldner geleistete Mietkaution oder ein Geschäftsanteil an einer GmbH ergeben. Auch das Eigentum an einem Grundstück des Schuldners könnte sich aus der Auskunft ergeben und bietet somit zahlreiche Pfändungsmöglichkeiten.

Pfändung der Mietkaution

In der Regel erwartet der Vermieter bei Anmietung einer Wohnung meistens eine Mietkaution als Sicherheit. Meist handelt es sich hierbei um drei Monatskaltmieten. Wenn die Kaution erbracht wurde, besteht die Möglichkeit einer Kautionspfändung durch den Gläubiger. Ob der Schuldner in einer Mietwohnung wohnt, kann durch eine einfache Internetrecherche in Erfahrung gebracht werden. Es sollte sich jedoch aus der Vermögensauskunft ergeben, ob der Schuldner eine Mietwohnung angemietet hat. Denn eine vom Schuldner geleistet Mietkaution ist immer noch vermögensrechtlich dem Schuldner zuzurechnen und entsprechend als Vermögen anzugeben. Eine gezahlte Mietkaution wird nach Kündigung des Mietkautionskontos dem Schuldner wieder ausgezahlt, sofern der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keine eig...

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