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FG München Urteil v. - 10 K 2146/14

Gesetze: AO § 6 Abs. 2 Nr. 4FVG § 1 Nr. 3FVG § 1 Nr. 4 RHV AUT Art. 2 Abs. 1 RHV AUT Art. 11 Abs. 1 RHV AUT Art. 11 Abs. 2 RHV AUT Art. 11 Abs. 3 ZFdG § 3 Abs. 6

Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich

Leitsatz

1. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages zwischen der BRD und der Republik Österreich über die Rechts- und Amtshilfe in Zoll, Verbrauchsteuer und Monopolangelegenheiten von 1970 (RHV AUT) ist erforderlich, dass der in dem Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist, von der zuständigen österreichischen Finanzlandesdirektion erteilt wird.

2. Weiter ist nach Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erforderlich, dass die Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 RHV AUT entsprechen, von der zuständigen deutschen OFD anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

3. Die im Streitjahr geltende Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden weicht von der völkerrechtlichen Regelung im RHV AUT ab. Nach der Verwaltungsreform in der deuteschen Zollverwaltung darf die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover die entsprechende Bestätigung i. S. d. Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erteilen. Es ist unschädlich, wenn auf österreichischer Seite nach Auflösung der Finanzlandesdirektionen das Zollamt in Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen die Bestätigung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 RHV AUT erteilt.

4. Die Abweichung von dem in Art. 11 Abs. 2 RHV AUT völkervertragsrechtlich Vereinbarten, die nach dem förmlichen Zustimmungsgesetz aus später erlassenen formellen deutschen Gesetzen resultiert, ist zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, jedoch unschädlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAE-95827

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