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FG München Beschluss v. - 15 V 626/15

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4, InvStG § 6

AdV nach Verböserung

europarechtliche Auslegung des § 6 InvStG

Leitsatz

1. Nach Verböserung bedarf es einer erneuten Ablehnung eines AdV-Antrages durch die Behörde, bevor der Zugang zum Finanzgericht eröffnet ist. Dies ist unstreitig auch im Fall einer vorherigen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung erforderlich, wenn in einer Einspruchsentscheidung eine Verböserung erfolgt.

2. § 6 InvStG ist normerhaltend europarechtskonform auszulegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAE-96917

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