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NWB Nr. 38 vom Seite 2806

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Tendenz des BGH zur Entwertung des Kündigungsschutzes

Norbert Eisenschmid

Das rechts- und sozialpolitische Kernstück des Mietrechts ist der in § 573 BGB niedergelegte Bestandsschutz. Er ordnet an, dass ein Wohnraummietverhältnis grds. nur dann durch Kündigung beendet werden kann, wenn ein Beendigungsgrund vorliegt. Der Vermieter kann insbesondere nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). In jüngster Zeit hat der BGH insbesondere zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Entscheidungen gefällt, die in der Fachwelt auf große Resonanz gestoßen sind. Dabei halten sich Kritik und Zustimmung die Waage. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um den sog. Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Berechtigtes Interesse des Vermieters

Ein berechtigtes Interesse zur Kündigung ist u. a. dann anzunehmen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

[i]BVerfG: Nur der Vermieter entscheidet, welcher Wohnbedarf für ihn angemessen ist Bei seiner Rechtsprechung zum Eigenbedarf orientiert sich der B...