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FG München Urteil v. - 4 K 360/12 EFG 2015 S. 1952 Nr. 22

Gesetze: ErbStG § 13aErbStG § 13b Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. d EStG § 15 Abs. 2 S. 1AO § 14FGO § 99

Erbschaftsteuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung durch Grundurteil

Leitsatz

1. Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG ist nicht darauf abzustellen, ob von aus rechtssystematischen Gründen als gewerblich einzustufenden Einkünften auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geschlossen werden kann, sondern darauf, ob die Rechtsqualität der konkreten Einkünftebetätigung der Natur des Geschäfts nach auch einen solchen erfordert.

2. Der Erwerb des Anteils an einer Personengesellschaft, deren Hauptzweck in der Vermietung von 45 Wohnungen besteht, ist nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, denn deren Verwaltung erfordert weder unter qualitativen noch unter quantitativen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Erbschaftsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Erbschaftsteueranspruchs dem Grunde nach bejaht wird und die Frage nach der Höhe des Besteuerungsmaßstabs noch nicht entscheidungsreif ist. Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Steuerbefreiung kann durch ein Grundurteil entschieden werden.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 46
DStRE 2016 S. 1508 Nr. 24
EFG 2015 S. 1952 Nr. 22
ErbStB 2015 S. 319 Nr. 11
UVR 2016 S. 12 Nr. 1
Ubg 2017 S. 68 Nr. 1
SAAAF-04879

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