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StuB Nr. 22 vom Seite 879

Verjährungsunterbrechung, Aufrechnungsverbot, Energiesteuer und Investitionszulage an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Das deutsche Insolvenzsteuerrecht wird, da in § 251 Abs. 2 AO und §§ 55 Abs. 4, 155 InsO lediglich rudimentäre gesetzliche Regelungen vorhanden sind, im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des BFH geprägt.

II. Unterbrechung der Verjährung

In § 231 AO ist die Unterbrechung der Verjährung geregelt. Der NWB UAAAF-06776) hat zur Frage Stellung genommen, ob die Unterbrechungswirkung bereits durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das FA unterbrochen wird oder erst durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle.

Der Insolvenzantrag reicht nach Auffassung des BFH aus (Rn. 3): Der Eröffnungsantrag des FA leite den Übergang von der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzrechtliche Verfahren zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) ein und erweise sich schon deshalb als Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die gegebenenfalls sogar der (vorläufig) letzte Akt im Rahmen der Zwangsvollstreckung i. S. der §§ 249 ff. AO sein kann. Es sei daher unproblematisch, dass der Insolvenzantrag nicht in § 231 AO benannt sei. Der Anmeldung im ...