BRAO § 75

Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern

Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]

Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]

§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes [3]

1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 75 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .