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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 11 Wx 87/15

Gesetze: HGB § 318 Absatz 4 Satz 2

Gerichtliche Bestellung eines Prüfers bei einer Aktiengesellschaft

Leitsatz

1. § 318 Absatz 4 Satz 2 HGB ist bei einer anhängigen Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresbericht enthaltenen verkürzten Abschluss- und Zwischenlageberichts analog anzuwenden.

2. Bei einer analogen Anwendung des § 318 Absatz 4 Satz 2 HGB im Hinblick auf eine anhängige Anfechtungsklage kann die gerichtliche Bestellung auch während des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3. Das Gericht kann bei einer analogen Anwendung des § 318 Absatz 4 Satz 2 HGB im Hinblick auf eine anhängige Anfechtungsklage auch den von der Hauptversammlung gewählten Prüfer bestellen.

Fundstelle(n):
AG 2016 S. 42 Nr. 1
BB 2015 S. 3022 Nr. 50
DStR 2016 S. 136 Nr. 3
NJW-RR 2016 S. 295 Nr. 5
ZIP 2015 S. 2319 Nr. 48
HAAAF-49175

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