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EStR R 213j. (Zu § 36b EStG)

Zu § 36b EStG

R 213j. Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von
Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den
§§ 36b, 36c, 44b Abs. 1 EStG

Einführung(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), zugrunde.

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