VStR 26. (Zu § 95 BewG)

Zu § 95 BewG

26. Begriff des Gewerbebetriebs [1]

1Gewerbebetrieb ist die selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit noch als bloße Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 EStG). 2Die für die Ertragsteuern getroffene Entscheidung ist für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu übernehmen. 3Dies gilt auch in Fällen der Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung.

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MAAAA-59280

1Im Ergebnis wird ein Gewerbebetrieb, für den ein Einheitswert festzustellen ist, angenommen, sobald Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die ertragsteuerliche Entscheidung ist verbindlich. Ob der Betrieb auch der Gewerbesteuer unterliegt, ist unerheblich.