VStR 42. (Zu § 103 BewG)

Zu § 103 BewG

42. Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG) [1]

(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, sind Schulden und sonstige Abzüge nach den folgenden Grundsätzen anzusetzen.

(2) 1Schulden und sonstige Abzüge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen. 2Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen (,BStBl 1991 II S. 911). 3Eine Schuld ist nur abzugsfähig, wenn sie am Bewertungsstichtag bestanden hat. 4Sie muß entstanden, darf aber noch nicht erloschen sein. 5Abzuziehen sind neben den auflösend bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten (§ 98a Satz 2 BewG). 6Die Fälligkeit der Schuld ist nicht Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit. 7Schulden sind abzuziehen, wenn zu ihrer Erfüllung nicht nur eine rechtliche Verpflichtung besteht, sondern auch ernstlich damit gerechnet werden muß, daß der Gläubiger Erfüllung verlangt. 8Sie müssen eine wirtschaftliche Belastung darstellen (,BStBl II S. 657). 9Von anderen Unternehmern nach dem Bewertungsstichtag in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellt eine wirtschaftliche Last nur dar, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (,BStBl 1983 II S. 168). 10Gleiches gilt, wenn vom empfangenden Unternehmer nach dem Bewertungsstichtag eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erteilt wird (,BStBl 1983 II S. 127). 11Schulden, die zwar formell rechtsgültig übernommen sind, aber am Stichtag keine ernstzunehmende Belastung bedeuten, sind nicht als abzugsfähig anzuerkennen. 12Dies ist besonders bei Darlehensschulden und anderen Verbindlichkeiten innerhalb des Kreises naher Verwandter zu prüfen (vgl. ,BStBl I S. 729).

(3) 1Eine Darlehensschuld, die zur Errichtung eines Geschäfts aufgenommen wird und zu deren Sicherung auf einem Privatgrundstück eine Hypothek bestellt ist, wird wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsvermögen als Schuld abgezogen. 2Wegen der Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen vgl. R 13 Abs. 15 EStR. 3Durch die Verpfändung eines Wirtschaftsguts allein wird noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpfändeten Wirtschaftsgut begründet. 4Das gilt auch für die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht. 5An dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang fehlt es ebenso bei außerbetrieblich begründeten Verpflichtungen.

(4) Ungewisse Verbindlichkeiten können abgezogen werden, soweit sie am Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

(5) Wegen des Abzugs von Schulden, die mit Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören vgl. Abschnitt 41 Abs. 7.

(6) 1Die Verpflichtung des Unternehmers aufgrund einer typischen stillen Beteiligung ist eine besonders geartete Schuld, die grundsätzlich mit dem Nennwert der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters anzusetzen ist. 2Wegen der Behandlung des jährlichen Gewinnanteils vgl. Absatz 7.

(7) 1Verpflichtungen zur Zahlung von Tantiemen, Gewinnbeteiligungen und anderen Schulden, deren Höhe von dem Ergebnis des Geschäftsjahres des Unternehmens abhängt, können abgezogen werden, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen ist. 2Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn die Höhe der Schuld am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, z. B. weil der maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahres erst noch ermittelt werden muß. 3Dies gilt regelmäßig für den Anspruch des typischen stillen Gesellschafters auf seinen jährlichen Gewinnanteil.

(8) Verbindlichkeiten für Warenrückvergütungen und Kaufpreisrückvergütungen können abgezogen werden, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist und die Verpflichtung vertraglich festgelegt ist (,BStBl 1989 II S. 186).

(9) 1Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverpflichtungen sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen. 2Ihr Wert entspricht dem Wert des Gegenstandes, auf den die Leistung gerichtet ist. 3Bei Geschäften, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind, kommt eine Bewertung der Ansprüche und Verpflichtungen mit dem Einheitswert nicht in Betracht (,BStBl II S. 620, und vom , BStBl II S. 749). [2] 4Solange noch von keiner Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen worden ist, brauchen aus Vereinfachungsgründen die gegenseitigen Rechte und Pflichten bewertungsrechtlich nicht berücksichtigt zu werden. [3]

(10) 1Steuerschulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können abgezogen werden. 2Dies können vor allem Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Grundsteuerschulden sein. 3Dagegen sind die außerbetrieblichen Steuerschulden (Einkommensteuer-, Vermögensteuer-, Erbschaftsteuerschulden) beim Betriebsvermögen nicht abzugsfähig; sie können aber unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (vgl. Abschnitt 80). 4Das gilt auch insoweit, als sich die Einkommensteuer auf Betriebsgewinne, die Vermögensteuer und Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen beziehen. 5Abschnitt 80 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [4]

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1Der Abschn. stellt den Schuldenabzug bei den nicht buchführenden Stpfl. dar. Auch hier gilt, daß der durch § 95 bestimmte Umfang des BV (= nur die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigenden Vorgänge) nicht erweitert, sondern eingeschränkt wird.
Es kommen im Ergebnis nur Abzüge in Betracht, die auch zu Betriebsausgaben führen können.

2Die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichteten Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen sind im Ergebnis mit dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.

3Die Berücksichtigung der Rechte und Pflichten gleicht sich wertmäßig aus.

4Für Steuerschulden kommt ein Abzug in Höhe der nicht durch Vorauszahlungen gedeckten später festgestellten Jahressteuer in Betracht. Dies gilt auch für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung.
Der Abzug vorsätzlich verkürzter Steuern kommt vor ihrer Aufdeckung nicht in Betracht, weil sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen ( BStBl II 524 und , BStBl 76 II 87).