Steuerlehre

18. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-470-59508-5

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Steuerlehre (18. Auflage)

F. Grundzüge der Erbschaft- und Schenkungsteuer

1. Allgemeines

Die Erbschaftsteuer wird auch als Erbanfallsteuer bezeichnet.

Steuerpflichtig ist also nicht – wie bei einer Nachlasssteuer – der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt.

Ergänzt wird die Erbschaftsteuer durch die Schenkungsteuer.

Die Schenkungsteuer ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Deshalb sind Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen wie Erwerbe von Todes wegen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine reine Landessteuer. Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht den Ländern zu.

INFO

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom  – 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50) hat in dem geltenden Erbschaftsteuerrecht die §§ 13a, 13b ErbStG (Verschonungsregelungen) i. V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifnorm) für verfassungswidrig erklärt.

Trotz der Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist die weitere Anwendu...