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IWB Nr. 11 vom Seite 396

Erweiterte beschränkte Einkommensteuer

Dr. Benjamin S. Cortez, StB, ist Partner der Kanzlei Schlecht und Partner am Standort Stuttgart; Sebastian Schmidt ist Steuerberater in Wetter (Ruhr)

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Regelungszweck und Überblick

[i]Im Grundsatz endet die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland mit Wegzug aus dem deutschen HoheitsgebietVerlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer ins Ausland, ist er nur noch mit seinen in Deutschland bezogenen Einkünften i. S. des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG. Erfolgt die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht unterjährig, können die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erzielten ausländischen Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG; vgl. BFH, Urteil vom 19. 11. 20103 - I R 19/03 NWB WAAAB-13901; NWB XAAAA-89479). Verlässt eine natürliche Person das deutsche Hoheitsgebiet, können zudem im Zeitpunkt des Wegzugs die Vorschriften zu den steuerlichen Entstrickungsregelungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder nach § 16 Abs. 3a EStG sowie bei im Privatvermögen verhafteten Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 6 AStG (Wegzugsteuer) eingreifen.

Die Vorschriften des §§ 2 ff. AStG greifen indes erst nach erfolgtem Wegzug und e...