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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 263/14 EFG 2016 S. 1119 Nr. 13

Gesetze: AO § 171 Abs. 4, UStG § 4 Nr. 14, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

Keine Umsatzsteuerfreiheit von Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Therapie - keine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

Leitsatz

1. Die Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

2. Für den nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus einer "regelmäßigen" Kostentragung der Sozialversicherungsträger reicht es nicht aus, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen wiederholt die Kosten für eine Tomatis-Therapie übernommen haben. Ebenso wenig ist es für den erforderlichen Befähigungsnachweis von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Klägers ertragsteuerlich als ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt worden ist.

3. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es nicht, auf Grund der rechtlichen Einordnung der therapeutischen Leistungen in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei, diese auch in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als steuerfrei im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG zu behandeln.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1119 Nr. 13
KÖSDI 2016 S. 19916 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2016 S. 2482
UStB 2016 S. 268 Nr. 9
FAAAF-76367

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