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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 44/14 EFG 2016 S. 1335 Nr. 16

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Entfallen der Einkunftserzielungsabsicht für eine früher vermietete, jetzt schon länger als sechs Jahre leerstehende, nach objektiven Maßstäben nicht mehr vermietbare Wohnung wegen Ungewissheit der Realisierung der für eine Weitervermietung erforderlichen Sanierung der gesamten Wohnanlage

Leitsatz

1. Bilden die Mitglieder einer sanierungsbedürftigen Wohnungsanlage eine Wohnungseigentümergemeinschaft, konnte der Steuerpflichtige die von ihm erworbene Wohnung zunächst noch mehrere Jahre vermieten, sind jedoch die anschließend eingeleiteten Sanierungsarbeiten an der völlig heruntergekommenen Wohnanlage wegen teilweiser Unterschlagung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Sanierungsumlagen abgebrochen worden, steht die objektiv nicht mehr für eine Vermietung betriebsbereite und deswegen nicht mehr vermietbare Wohnung des Klägers deswegen schon mehr als fünf Jahre leer, ist u. a. aufgrund der fehlenden, für eine Gesamtsanierung erforderlichen Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht absehbar, ob und wann je die für die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung des Steuerpflichtigen erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss gebracht werden kann, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA ab dem Zeitpunkt, zu dem die objektiv nicht mehr vermietbare Wohnung des Klägers schon mehr als sechs Jahre leer stand, von einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht ausgeht.

2. Soweit der , BStBl II 2016 S. 78) entschieden hat, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstückes dienen und mithin durch diese Einkunftsart veranlasst sind, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, ist diese Rechtsprechung nicht auf den Fall übertragbar, dass die Einkunftserzielungsabsicht für eine schon lange leerstehende, zur Vermietung bestimmte Wohnung ab einem bestimmten Zeitpunkt entfällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 26
EFG 2016 S. 1335 Nr. 16
GStB 2016 S. 345 Nr. 10
FAAAF-76983

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