VersAusglG § 13

Teil 1: Der Versorgungsausgleich

Kapitel 2: Ausgleich

Abschnitt 2: Wertausgleich bei der Scheidung

Unterabschnitt 2: Interne Teilung

§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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UAAAF-77924