VersAusglG § 24

Teil 1: Der Versorgungsausgleich

Kapitel 2: Ausgleich

Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Unterabschnitt 2: Abfindung

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

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UAAAF-77924