BGH Urteil v. - 5 StR 183/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und mit versuchter Körperverletzung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist insgesamt unbegründet.

21. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa Rn. 7 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

32. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Fall 3 der Urteilsgründe, da der Generalbundesanwalt insoweit einen Teilaufhebungsantrag betreffend den Schuldspruch gestellt hat. In diesem Fall hat das Landgericht wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nach Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Erwägungen des Landgerichts zum strafbefreienden Rücktritt rechtsfehlerhaft.

4Der Schuldspruch ist allerdings bereits rechtskräftig und unterliegt somit nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht. Die bereits ausdrücklich mit der Einlegung des Rechtsmittels (und sodann nochmals mit der Revisionsbegründung vom ) erklärte Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist - auch im Fall 3 der Urteilsgründe - wirksam.

5a) Dass die Verteidigung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in dem ergänzenden Schriftsatz vom auch Einwände erhoben hat, die den Schuldspruch betreffen, kann nicht mehr zur Erweiterung der Revision führen. Denn mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. , BGHSt 38, 366).

6b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit). Bei fehlerhaft verneintem Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung käme weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuldspruch wegen Sachbeschädigung den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. ; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 65).

73. Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten zur Last. Hiervon nimmt der Senat die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus, da eine Erledigung seiner Revision im Beschlussverfahren nahe gelegen hätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (vgl. Rn. 86).

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Fundstelle(n):
EAAAF-78975