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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 19/16 EFG 2016 S. 1673 Nr. 20

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Beginn der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO bei Berücksichtigung geänderter Bilanzansätze in einem ersten Änderungsbescheid und Erlass eines erneuten Änderungsbescheids nach finanzgerichtlicher Anfechtung der Bilanzansätze

Leitsatz

1. Die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist infolge des rückwirkenden Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist der Erlass des Veranlagungsbescheides, in dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig endgültig berücksichtigt wurde.

2. Hat eine Betriebsprüfung zu geänderten Bilanzansätzen für Grundstücke geführt, wurde der deswegen erlassene Änderungsbescheid durch Einspruch und Klage angefochten, hat das Finanzgericht unter teilweiser Klagestattgabe von der Betriebsprüfung abweichende Bilanzansätze festgelegt und hat das FA diese geänderten Bilanzansätze in einem zweiten Änderungsbescheid berücksichtigt, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist zur Berücksichtigung von Folgewirkungen des finanzgerichtlichen Urteils (hier: geänderte Gebäudeabschreibungen und Auflösung von Ergänzungsbilanzen in Folgejahren) gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils ergangene zweite Änderungsbescheid erlassen worden ist, und nicht etwa schon mit Ablauf des Jahres, in dem der nach der Betriebsprüfung ergangene erste Änderungsbescheid erlassen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1673 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2018 S. 300
GAAAF-81545

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