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FG München Urteil v. - 1 K 266/12 EFG 2016 S. 2038 Nr. 24

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 240 Abs. 2, HGB § 242 Abs. 1, HGB § 246 Abs. 1, HGB § 251 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 251 Abs. 1 Nr. 5, HGB § 266 Abs. 2, AO § 38, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 158 Abs. 1

Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

Abgrenzung von Lizenz- und Kaufvertrag

Gewinnrealisierung bei Dauerschuldverhältnissen

keine Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen

Leitsatz

1. Eine Abschlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds, die nicht als Restwertgarantie anzusehen ist, sondern bei der es sich um eine Gegenleistung für die mit dem Vertriebsvertrag vereinbarte Nutzungsüberlassung am Film als einem Dauerschuldverhältnis handelt und auf die ein hinreichend sicherer Anspruch besteht, ist mit dem Barwert zu aktivieren und über die Laufzeit der Nutzungsüberlassung ratierlich als Ertrag zu erfassen.

2. Der Lizenzvertrag bildet einen Vertrag eigener Art, der je nach Ausgestaltung Elemente des Kauf-, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrags oder aber des Pachtvertrags enthält. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung.

3. Für die bilanzielle Behandlung des Lizenzvertrags ist von Bedeutung, ob die Einräumung des Nutzungsrechts zeitlich befristet oder auf Dauer erfolgt bzw. ob nach Ablauf des Lizenzvertrags noch Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz verbleiben.

4. Dauerschuldverhältnisse führen zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung, weil die zeitraumbezogene Leistung sich in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert, unabhängig von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen für die Gegenleistung.

5. Die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an, nicht aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen, und erfolgt materiell-rechtlich ohne Rücksicht auf deren Vertretbarkeit oder Verschulden des Steuerpflichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 2038 Nr. 24
KÖSDI 2017 S. 20159 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2017 S. 926
MAAAF-87103

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