IFRS 9 4.4.3

Kapitel 4: Einstufung

4.4: Neueinstufung

4.4.3

Bei den folgenden veränderten Umständen handelt es sich nicht um Neueinstufungen für die Zwecke der Paragraphen 4.4.1 und 4.4.2:

(a)

ein Geschäft, das zuvor ein designiertes und wirksames Sicherungsinstrument bei einer Absicherung von Zahlungsströmen oder einem Nettoinvestitionssicherungsgeschäft war, kommt hierfür nicht mehr infrage,

(b)

ein Geschäft wird ein designiertes und wirksames Sicherungsinstrument bei einer Absicherung von Zahlungsströmen oder einem Nettoinvestitionssicherungsgeschäft und

(c)

Bewertungsänderungen gemäß Abschnitt 6.7.

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184