IFRS 9 5.1.1A

Kapitel 5: Bewertung

5.1: Bewertung beim erstmaligen Ansatz

5.1.1A

Weicht der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit jedoch beim erstmaligen Ansatz vom Transaktionspreis ab, hat ein Unternehmen Paragraph B5.1.2A anzuwenden.

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QAAAF-87184