IFRS 9 5.4.1

Kapitel 5: Bewertung

5.4: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

Finanzielle Vermögenswerte

Effektivzinsmethode

5.4.1

Zinserträge sind nach der Effektivzinsmethode zu berechnen (siehe Anhang A und die Paragraphen B5.4.1–B5.4.7). Bei der Berechnung wird der Effektivzinssatz auf den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts angewandt. Davon ausgenommen sind:

(a)

finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Bei diesen finanziellen Vermögenswerten hat das Unternehmen ab dem erstmaligen Ansatz den bonitätsangepassten Effektivzinssatz auf die fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts anzuwenden.

(b)

finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität bei Erwerb oder Ausreichung noch nicht beeinträchtigt war, es aber mittlerweile ist. Bei diesen finanziellen Vermögenswerten hat das Unternehmen in den Folgeperioden den Effektivzinssatz auf die fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts anzuwenden.

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