IFRS 9 6.8.9

Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6.8: Vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung spezieller Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Ende der Anwendung

6.8.9

Ein Unternehmen hat die Anwendung des Paragraphen 6.8.4 auf ein Grundgeschäft prospektiv zum früheren der nachstehend genannten Termine einzustellen:

(a)

wenn die durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte Unsicherheit, was den Zeitpunkt und die Höhe der referenzzinssatzbasierten Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft angeht, nicht mehr besteht und

(b)

wenn die Sicherungsbeziehung, zu der das Grundgeschäft gehört, beendet wird.

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QAAAF-87184