IFRS 9 7.1.9 (neu)

Kapitel 7: Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1: Zeitpunkt des Inkrafttretens [1]

7.1.9 (neu) [2]

Durch die im Mai 2020 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2018–2020 wurden die Paragraphen und B3.3.6A eingefügt und Paragraph B3.3.6 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung früher an, hat es dies anzugeben.

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QAAAF-87184

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 1) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 7.1.9 eingefügt gem. VO v. 28.6.2021 (ABl Nr. L 234 S. 90) mit Wirkung v. 22.7.2021. Aufgrund eines Fehlers des Gesetzgebers wurde Paragraph 7.1.9 doppelt vergeben, eine Berichtigung bleibt abzuwarten.