IFRS 9 7.2.15

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Einstufung und Bewertung (Kapitel 4 und 5)

7.2.15

Ungeachtet der Vorschrift in Paragraph 7.2.1 muss ein Unternehmen, das die Einstufungs- und Bewertungsvorschriften dieses Standards (einschließlich der Vorschriften zur Bewertung finanzieller Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten und zur Wertminderung in den Abschnitten 5.4 und 5.5) anwendet, die in den Paragraphen 42L–42O von IFRS 7 genannten Angaben machen, braucht aber frühere Perioden nicht anzupassen. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Im Fall einer Nichtanpassung früherer Perioden, hat das Unternehmen eine etwaige Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung liegt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder eines anderen geeigneten Eigenkapitalpostens) des Geschäftsjahrs zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt. Passt ein Unternehmen frühere Perioden jedoch an, muss der angepasste Abschluss alle Vorschriften dieses Standards widerspiegeln. Wird durch die Vorgehensweise, die ein Unternehmen für die Anwendung von IFRS 9 wählt, bewirkt, dass es für die verschiedenen Vorschriften dieses Standards mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung gibt, ist dieser Paragraph zu jedem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung anzuwenden (siehe Paragraph 7.2.2). Dies wäre z. B. der Fall, wenn sich ein Unternehmen gemäß Paragraph 7.1.2 dafür entscheidet, nur die Vorschriften zur Darstellung von Gewinnen und Verlusten aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, vorzeitig und damit früher als die anderen Vorschriften dieses Standards anzuwenden.

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QAAAF-87184