IFRS 9 7.2.22

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

7.2.22

Mit Ausnahme der in Paragraph genannten Fälle hat ein Unternehmen die im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen prospektiv anzuwenden.

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QAAAF-87184