IFRS 9 7.2.38

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften für IFRS 17 in der im Juni 2020 geänderten Fassung

7.2.38

Wendet ein Unternehmen IFRS 17 in der im Juni 2020 geänderten Fassung erstmals an, nachdem es zuvor schon den vorliegenden Standard erstmals angewandt hat, hat es die Paragraphen anzuwenden. Darüber hinaus hat das Unternehmen auch die anderen für die Anwendung der Änderungen erforderlichen Übergangsvorschriften dieses Standards anzuwenden. Zu diesem Zweck sind Verweise auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung als Verweise auf den Beginn der Berichtsperiode zu verstehen, in der das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet (Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184