IFRS 9 7.2.7

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Einstufung und Bewertung (Kapitel 4 und 5)

7.2.7

Hat ein Unternehmen Paragraph 7.2.6 angewandt, hat es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eine etwaige Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des gesamten hybriden Vertrags zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und der Summe der beizulegenden Zeitwerte seiner Komponenten zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder eines anderen geeigneten Eigenkapitalpostens) der Berichtsperiode zu erfassen, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt.

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QAAAF-87184