IFRS 9 B2.1

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Anwendungsbereich (Kapitel 2)

B2.1

Einige Verträge sehen eine Zahlung auf Basis klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vor. (Verträge, die auf klimatischen Variablen basieren, werden manchmal auch als „Wetterderivate“ bezeichnet.) Wenn diese Verträge nicht im Anwendungsbereich von IFRS 17 Versicherungsverträge liegen, fallen sie in den Anwendungsbereich dieses Standards.

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