IFRS 9 B3.2.11

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 3.2)

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen

B3.2.11

Bei der in Paragraph vorgeschriebenen Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte jenes Teils, der weiterhin erfasst bleibt und jenes Teils, der ausgebucht wird, sind zusätzlich zu Paragraph die Vorschriften von IFRS 13 zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anzuwenden.

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QAAAF-87184