IFRS 9 B3.2.12

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 3.2)

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen

B3.2.12

Das folgende Beispiel ist eine Anwendung des in Paragraph aufgestellten Grundsatzes. Wenn ein übertragener Vermögenswert aufgrund einer von einem Unternehmen gewährten Garantie für Ausfallverluste aus dem übertragenen Vermögenswert nicht ausgebucht werden kann, weil das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten hat, wird der übertragene Vermögenswert weiter in seiner Gesamtheit und das vereinnahmte Entgelt als Verbindlichkeit erfasst.

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QAAAF-87184