IFRS 9 B4.1.9E

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Entgelt für den Zeitwert des Geldes

B4.1.9E

In einigen Ländern werden die Zinssätze von der Regierung oder einer Regulierungsbehörde festgelegt. So kann eine Zinsfestlegung von Regierungsseite beispielsweise Teil einer breiteren gesamtwirtschaftlichen Strategie sein oder eingeführt werden, um Unternehmen einen Anreiz für Investitionen in einen bestimmten Wirtschaftssektor zu geben. In einigen dieser Fälle soll das Element für den Zeitwert des Geldes kein Entgelt allein für den bloßen Zeitablauf sein. Ungeachtet der Paragraphen B4.1.9A–B4.1.9D sollte allerdings zur Anwendung der Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) ein regulierter Zinssatz als Näherungswert des Elements für den Zeitwert des Geldes herangezogen werden, wenn dieser regulierte Zinssatz ein Entgelt darstellt, das weitgehend dem Zeitablauf entspricht und er keine Risiken oder Volatilität in den vertraglichen Zahlungsströmen impliziert, die nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung in Einklang stehen.

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QAAAF-87184