IFRS 9 B4.4.2

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Neueinstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.4)

Neueinstufung finanzieller Vermögenswerte

B4.4.2

Eine Änderung in der Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens muss vor dem Zeitpunkt der Neueinstufung wirksam geworden sein. Wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen beispielsweise am 15. Februar beschließt, sein Geschäft mit Privathypotheken einzustellen, und daher alle betroffenen finanziellen Vermögenswerte am 1. April (dem ersten Tag seiner nächsten Berichtsperiode) neu einstufen muss, darf es nach dem 15. Februar weder neue Privathypothekengeschäfte abschließen noch andere Tätigkeiten ausüben, die seinem früheren Geschäftsmodell entsprechen.

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QAAAF-87184