IFRS 9 B5.7.19

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bewertung (Kapitel 5)

Gewinne und Verluste (Abschnitt 5.7)

Bestimmung der Auswirkungen von Veränderungen beim Ausfallrisiko

B5.7.19

Das in Paragraph B5.7.18 genannte Beispiel beruht auf der Annahme, dass Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert, die nicht auf ein geändertes Ausfallrisiko des Finanzinstruments oder auf Veränderungen bei den beobachtbaren (Referenz-)Zinssätzen zurückzuführen sind, insignifikant sind. Nicht angemessen wäre diese Methode, wenn die durch andere Faktoren hervorgerufenen Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert signifikant sind. In solchen Fällen muss ein Unternehmen eine alternative Methode anwenden, mit der die Auswirkungen von Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeit glaubwürdiger bemessen werden können (siehe Paragraph B5.7.16(b)). Enthält das Finanzinstrument beispielsweise ein eingebettetes Derivat, bleibt die Veränderung beim beizulegenden Zeitwert dieses eingebetteten Derivats bei der Ermittlung des im sonstigen Ergebnis auszuweisenden Betrags gemäß Paragraph 5.7.7(a) unberücksichtigt.

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QAAAF-87184