IFRS 9 B6.3.21

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Grundgeschäfte (Abschnitt 6.3)

Beziehung zwischen den Komponenten und den Gesamtzahlungsströmen eines Geschäfts

B6.3.21

Wenn eine Komponente der Zahlungsströme aus einem finanziellen oder nichtfinanziellen Geschäft als Grundgeschäft designiert wird, muss diese Komponente kleiner oder gleich den Gesamtzahlungsströmen aus dem gesamten Geschäft sein. Doch können alle Zahlungsströme aus dem gesamten Geschäft als Grundgeschäft designiert und gegen ein bestimmtes Risiko abgesichert werden (z. B. nur gegen jene Veränderungen, die auf Veränderungen beim LIBOR oder einem Rohstoffreferenzpreis zurückzuführen sind).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184