IFRS 9 B6.5.14

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)

Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung und Änderungen der Sicherungsquote

B6.5.14

Die Rekalibrierung bedeutet, dass ein Unternehmen für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen die Volumen des Sicherungsinstruments oder des Grundgeschäfts als Reaktion auf veränderte Umstände, die sich auf die Sicherungsquote dieser Sicherungsbeziehung auswirken, nach Beginn einer Sicherungsbeziehung anpasst. Normalerweise sollte eine solche Anpassung die Anpassungen der tatsächlich verwendeten Volumen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts widerspiegeln. Die aus den tatsächlich verwendeten Volumen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments resultierende Sicherungsquote muss allerdings angepasst werden, wenn

(a)

die Sicherungsquote, die aus Änderungen an den vom Unternehmen tatsächlich verwendeten Volumen des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments resultiert, ein Ungleichgewicht widerspiegeln würde, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung führen würde, was Rechnungslegungsresultate ergäbe, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Einklang stünden, oder

(b)

ein Unternehmen tatsächlich verwendete Volumen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments behalten würde, was zu einer Sicherungsquote führen würde, die unter neuen Umständen ein Ungleichgewicht widerspiegeln würde, das zur Unwirksamkeit der Absicherung führen würde, was Rechnungslegungsresultate ergäbe, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Einklang stünden (d. h. ein Unternehmen darf kein Ungleichgewicht herbeiführen, indem es die Anpassung der Sicherungsquote unterlässt).

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QAAAF-87184