Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
3. Aufl. 2016
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13. Immaterielle Vermögensgegenstände
13.1 Entgeltlich erworbene Software
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Steuerberater- kammern | Anzahl ausgewerteter
Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare
Punktzahl |
Verbund | 9 | 22,22 % | 4,0 - 6,0 |
NRW | 19 | 5,26 % | 9,0 |
Bis zum Wegfall der degressiven AfA (seit dem ) gem. § 7 Abs. 2 EStG ließen die Prüfungsämter gerne den Kauf von Software buchen. Im Rahmen der Folgewertung sollte dann eine Abschreibung (ND: 5 Jahre) vorgenommen werden. Da laut den allgemeinen Angaben der steuerliche Gewinn so niedrig wie möglich sein sollte, war die Verlockung groß, die Software degressiv abzuschreiben (degressiver AfA-Satz 25 %/linearer AfA-Satz 20 %).
Gemäß § 7 Abs. 2 EStG war die degressive AfA aber nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens möglich. Software ist aber kein bewegliches Wirtschaftsgut (s. Ausführungen unten). Aus diesem Grund war eine degressive AfA gerade nicht möglich. Um genau das abzuprüfen, wurde äußerst gerne und häufig Software gekauft.
Mit dem Wegfall der degressiven AfA ist der eigentlich Fokus der Aufgaben verlorengegangen. Die Prüfungsrelevanz hat daraufhin deutlich abgenommen.
Vorstellbar bleibt aber eine Komb...