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NWB Nr. 4 vom Seite 249

Fristenerlasse für 2016 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 28.2.2018

[i]Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen greift noch nichtDurch das Steuermodernisierungsgesetz vom (BGBl 2016 I S. 1679) wurden in § 149 Abs. 2 AO n. F. die Steuererklärungsfristen bundeseinheitlich verlängert (vgl. Korn/Strahl, NWB 49/2016 S. 3652, und Baum, NWB 36/2016 S. 2706). Allerdings gilt diese Verlängerung gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen. Bis dahin bleibt es bei einer differenzierten Fristenrechtslage für Steuererklärungen in Deutschland (vgl. Nebe, NWB 5/2016 S. 329).

15 gleich lautende Ländererlasse: Frist bis

[i]Grundsätzlich: 31.12.2017Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2016 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO a. F.) wird – mit Ausnahme von Hessen – nach 15 gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom NWB LAAAF-90222 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) verlängert.

Weiterhin Pilotprojekt in Hessen: Frist bis

[i]Hessen bis 28.2.2018Hessen setzt das seit einigen Jahren bestehende Pilotprojekt (vgl. Nebe, NWB 5/2016 S. 329) zur weitergeh...