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BFH  - X R 16/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4 Abs 4a

Rechtsfrage

Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen?

Schuldzinsen; Überentnahme

Fundstelle(n):
CAAAG-34990

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