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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 235/14

Gesetze: BewG § 51a, BewG § 22, BewG § 36, BewG § 37

Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen von § 51a BewG.

  2. In sachlicher Hinsicht dürfen gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG die Anzahl der übertragenden Vieheinheiten und die Summe der Vieheinheiten der Gesellschafter nicht überschritten werden und zudem dürfen die Betriebe der Gesellschafter nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt liegen.

  3. Eine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG in Form einer KG ist auch dann gegeben, wenn die beteiligten Landwirte zugleich Gesellschafter einer personenidentischen GbR sind, der sie ihren Grund und Boden zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen haben und die nicht an der KG beteiligte GbR mit Zustimmung der Gesellschafter ausreichend Vieheinheiten auf die KG überträgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2017 S. 135 Nr. 5
DAAAG-38584

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