Steuerlehre Lösungsheft
19. Aufl. 2017
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BB. Einkommensteuer
Zu 2.3 (Die Steuerpflicht)
Fall 1:
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG
beschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 4 EStG
nicht steuerpflichtig
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 2 EStG
beschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 4 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 2 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 3 EStG
Fall 2:
Uwe Brenner ist im VZ 2017 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er als natürliche Person seinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO in Leverkusen (Inland) inne hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, dass Uwe erst vier Jahre und damit geschäftsunfähig ist, denn das Alter spielt für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht keine Rolle.
Als Folge der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche in- und ausländischen Einkünfte der Besteuerung unterworfen, denn besteuert wird das sog. Welteinkommen. Uwe unterliegt daher mit seinen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen der deutschen Einkommensteuer. Aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus erzielt Uwe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Fall 3:
Die Eheleute Ungenau sind im VZ 2017 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da sie als natürlic...