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STFAN Nr. 6 vom Seite 17

Berechnung der Einspruchsfrist nach § 355 AO

Beate Trinks, Steuerberaterin, Landwirtschaftliche Buchstelle und Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt

Die Einspruchsfrist ist die zentrale Frist im Steuerrecht. Sie entfaltet die mit Abstand größte Praxisbedeutung. Wurde die Frist ohne besonderen Grund versäumt, kann auch ein rechtswidriger Steuerbescheid nicht mehr angefochten werden. Daher gilt es, der Firstberechnung besondere Beachtung zu schenken.

Überblick

Jede Fristberechnung erfolgt in drei Stufen. Zu bestimmen sind:

  1. Fristbeginn

  2. Fristdauer

  3. Fristende.

Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist. Das fristauslösende Ereignis ist die Bekanntgabe (§ 122 AO) des angefochtenen Verwaltungsaktes. Die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag (§ 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 BGB). Die Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Die Frist endet an dem Tag, der seiner Zahl nach dem Tag des Fristbeginns vorangeht (§ 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB).

Die Bestimmung des Beginns der Einspruchsfrist ist in der Praxis überflüssig, weil sie immer (!) auf den Tag der Bekanntgabe folgt. Das Fristende ist dann der Tag der Bekanntgabe (z. B. der 15.) im Folgemonat.

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Zu den weiteren Anforderungen an einen Einspruch siehe Ehrensberger, STFAN 2/2015 S. 2 KIEHL CAAAE-92973 .

Fälle zur Bekanntgabe

Steuerbescheide werden noch immer regelmäßig mittels Briefpost vom Finanzamt versendet. Diese gelten dann am dritten Tag ...

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