MuSchG § 34

Abschnitt 7: Schlussvorschriften

§ 34 Evaluationsbericht

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes vor. 2Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. 3Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-46992