BAG Urteil v. - 3 AZR 718/15

Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge

Leitsatz

Ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG (juris: EGRL 94/2008) des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gebotener Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zur Begründung eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO an den vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung von § 47 InsO, nach der eine Aussonderung keine Trennung des auszusondernden Vermögens vom Vermögen des Schuldners erfordert, übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten.

Gesetze: Art 8 EGRL 94/2008, § 47 InsO

Instanzenzug: Az: 8 Ca 467/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 6 Sa 18/15 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger begehrt vom beklagten Insolvenzverwalter die Auskehrung der nicht an eine Pensionskasse gezahlten Beiträge für seine Alterssicherung.

2Der 1952 geborene Kläger war seit dem bei der B P Deutschland GmbH (im Folgenden P GmbH) tätig. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die P GmbH gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen nach Maßgabe des „Tarifvertrags über tarifliche Altersvorsorge“ (im Folgenden TV Altersvorsorge). Im TV Altersvorsorge idF vom ist ua. Folgendes geregelt:

3Die Versicherungsbedingungen der H VVaG (im Folgenden Pensionskasse) für die Versichertengruppe F (im Folgenden AVB-F) lauten idF von Oktober 2009 auszugsweise wie folgt:

4Nach der Anlage zu den AVB-F beträgt der Steigerungsbetrag bei einem Lebensalter von 51 Jahren 5,1 vH der Beiträge.

5Die P GmbH meldete den Kläger auf seinen Antrag ab dem bei der Pensionskasse nach den AVB-F an und zahlte nach Maßgabe des TV Altersvorsorge Beiträge. Im November 2010 erteilte der Kläger seiner Arbeitgeberin zudem den „Auftrag“ seinem Vorsorgekonto 1.000,00 Euro aus seinem Urlaubsgeld durch Entgeltumwandlung zuzuführen.

6Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im September 2012 im Wege eines Betriebsübergangs auf die spätere Schuldnerin - die B GmbH - über. Diese schloss mit der Gewerkschaft ver.di am einen Anerkennungstarifvertrag ab. Nach dessen § 2 Nr. 1 findet in den früheren Betrieben der P GmbH ua. der TV Altersvorsorge Anwendung.

7Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum .

8Der Beklagte zahlte für die Monate Oktober und November 2013 den anteiligen Altersvorsorgebetrag nach § 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. d TV Altersvorsorge an die Pensionskasse. Den Altersvorsorgebetrag für die Monate Juli bis September 2013 erhielt der Kläger mit dem ihm von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Insolvenzgeld. Eine Zahlung des Altersvorsorgebetrags für die Monate Januar bis Juni 2013 sowie des iHv. 1.000,00 Euro umgewandelten Urlaubsgelds an die Pensionskasse erfolgte nicht.

9Mit seiner Klage hat der Kläger eine Auskehrung dieser Beträge an sich - hilfsweise an die Pensionskasse - begehrt. Er hat geltend gemacht, ihm stehe insoweit ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Zwischen ihm und der Schuldnerin habe hinsichtlich der Altersvorsorgebeträge und des umgewandelten Urlaubsgelds bis zur Zahlung an die Pensionskasse ein zur Aussonderung berechtigendes Treuhandverhältnis bestanden. Jedenfalls gebiete Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 vom S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1794 vom , ABl. EU L 263 vom S. 1; im Folgenden Richtlinie 2008/94/EG) die Anerkennung eines Aussonderungsrechts.

10Der Kläger hat zuletzt beantragt,

11Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Gründe

13Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.

14I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das seinen Hauptantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen.

151. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt (vgl. etwa  - Rn. 7).

162. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des Hauptantrags nicht.

17a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Hauptantrag sei unbegründet, da der Kläger keine Zahlung an sich selbst verlangen könne. Ein solcher Anspruch sei nach § 2 Nr. 8 TV Altersvorsorge ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Regelung in § 22 Nr. 2 AVB-F, wonach gekündigte Versorgungen mit Zustimmung der Pensionskasse beitragsfrei fortgeführt werden könnten, ergebe sich nichts anderes. Die Nachzahlung der Beiträge sei nicht von der Zustimmung der Pensionskasse abhängig, da die Versicherung des Klägers bei Fälligkeit der Beiträge (noch) nicht gekündigt gewesen sei.

18b) Mit dieser Argumentation setzt sich die Revision nicht auseinander. Die Revisionsbegründung macht lediglich geltend, dem Kläger stehe nach § 47 InsO ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der begehrten Beträge zu, so dass er auch Zahlung an sich verlangen könne. Damit fehlt eine Auseinandersetzung mit den die Abweisung des Hauptantrags tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts.

19II. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Hilfsantrags richtet, ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger vom Beklagten nicht die Auskehrung und Zahlung von 1.340,54 Euro auf sein bei der Pensionskasse bestehendes Vorsorgekonto verlangen kann. Dem Kläger steht kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem geltend gemachten Betrag zu. Aus dem Unionsrecht folgt nichts Gegenteiliges.

201. Die Voraussetzungen einer Aussonderung nach nationalem Recht liegen nicht vor.

21a) Nach § 47 InsO ist derjenige kein Insolvenzgläubiger, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft in erster Linie dingliche Rechte. Ein schuldrechtlicher Anspruch kann jedoch ebenfalls zur Aussonderung berechtigen, wenn der Gegenstand, auf den er sich bezieht, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 1 Alt. 2 InsO). Hierfür kommt es maßgebend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen ist. Diese Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Auch schuldrechtliche Ansprüche können jedoch bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden Vermögenszuweisung führen (vgl. etwa  - Rn. 19 mwN, BAGE 146, 1;  - Rn. 19 mwN). Voraussetzung hierfür ist ein Treuhandverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt (vgl. etwa  - Rn. 6 mwN).

22b) Eine von der dinglichen Rechtslage abweichende Vermögenszuweisung liegt bei einer sog. uneigennützigen Treuhand (Verwaltungstreuhand) vor. In diesem Fall gehört der Gegenstand, in Bezug auf den ein Treuhandverhältnis besteht, zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Dennoch hat der Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders ein Aussonderungsrecht am Treugut, wenn sich dieses bestimmbar in der Masse befindet. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (vgl. etwa  - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 1; - 6 AZR 1087/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 269).

23c) Ein Recht auf Aussonderung nach § 47 InsO - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - setzt nach ständiger Rechtsprechung allerdings voraus, dass sich die auszusondernden Gegenstände bestimmt oder zumindest bestimmbar in der Masse befinden. Dies gilt auch für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses. Eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs kennt die Rechtsordnung nicht. Auch für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist es daher erforderlich, dass das Treugut, soweit es sich um vertretbare Gegenstände iSd. § 91 BGB handelt, vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt ist (vgl.  - Rn. 22, BAGE 146, 1; - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 1;  - Rn. 6; - IX ZR 120/02 - zu I 2 a der Gründe). Eine geteilte Berechtigung von Treuhänder und Treugeber an aus Eigen- und Treugut bestehenden Vermögensgegenständen ist rechtlich nicht möglich ( - zu I 2 b der Gründe).

24d) Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Weder die Altersvorsorgebeträge nach § 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. d TV Altersvorsorge noch das iHv. 1.000,00 Euro umgewandelte Urlaubsgeld des Klägers wurden vom sonstigen Vermögen der Schuldnerin getrennt gehalten. Die an die Pensionskasse zu zahlenden Geldbeträge befanden sich nicht auf einem separaten Konto der Schuldnerin. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie in sonstiger Weise dem Kläger zugeordnet wurden.

252. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG kein anderes Ergebnis.

26a) Gemäß Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) vom (- C-454/15 - [Webb-Sämann] Rn. 28) ergänzt die Bestimmung den durch Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG gewährten Schutz. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit - vorbehaltlich des Art. 4 der Richtlinie 2008/94/EG - ihre Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen. Demgemäß findet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG auf nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge Anwendung, soweit diese nicht nach Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG durch Garantieeinrichtungen und damit in Deutschland durch das Insolvenzgeld ausgeglichen werden.

27Allerdings hat der Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf erkannt, die Regelung schreibe nicht vor, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Mitgliedstaaten verfügten über einen weiten Ermessensspielraum, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen; eine Pflicht zum vollständigen Schutz bestehe nicht ( - [Webb-Sämann] Rn. 34). Gleichwohl seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Arbeitnehmern im Einklang mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel den von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmung setze daher voraus, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. bereits  - [Robins ua.] Rn. 57; - C-398/11 - [Hogan ua.] Rn. 51), ohne dass jedoch ausgeschlossen sei, dass unter anderen Umständen die erlittenen Verluste - auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer sei - als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten ( - [Webb-Sämann] Rn. 35). In Bezug auf den Ausgangsfall des dortigen Vorlageverfahrens hat der Gerichtshof angenommen, der von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderte Mindestschutz sei nicht unterschritten, da sich die Rentenansprüche des Arbeitnehmers infolge der Nichtzahlung der Altersversorgungsbeiträge lediglich um einen Betrag von bis 7,00 Euro pro Monat verringerten ( - [Webb-Sämann] Rn. 36).

28b) Danach ist der durch Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gebotene Mindestschutz vorliegend gewährleistet. Der Kläger hat nicht behauptet, dass sich seine künftigen Rentenansprüche bei der Pensionskasse durch die Nichtzahlung der Altersversorgungsbeiträge und des umgewandelten Urlaubsgelds iHv. insgesamt 1.340,54 Euro um mehr als die Hälfte verringert haben. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der Regelungen in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AVB-F iVm. der Anlage zu den AVB-F ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Verluste, die der Kläger bei einer Inanspruchnahme seiner Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit 65 Jahren und 6 Monaten monatlich erleidet, die vom Gerichtshof nicht beanstandeten Werte nicht wesentlich übersteigen.

29c) Darüber hinaus kann, auch wenn Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG einen weiter gehenden Insolvenzschutz verlangte, dieser nicht durch die Begründung eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO an den vom Schuldner nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen gewährt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 47 InsO oder richterliche Rechtsfortbildung dieser Bestimmung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob sich - wie die Revision meint - eine solche Auslegung oder Rechtsfortbildung aus Gründen des nationalen Rechts auch auf Fälle wie den des Klägers erstrecken müsste, in denen das von der Richtlinie geforderte Schutzniveau nicht unterschritten ist. Ob und inwieweit ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderter Schutz der Arbeitnehmer anderweitig sicherzustellen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

30aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. etwa  - [Dominguez] Rn. 24 mwN). Dies schließt auch eine unionskonforme Fortbildung des Rechts ein (vgl.  - Rn. 65, BAGE 130, 119). Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im Auslegungsweg findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ( ua. - Rn. 41; - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47, BVerfGK 19, 89). Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ( - [Dominguez] Rn. 25 mwN). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, ist unzulässig; dies gilt auch, wenn sie sich von einem Konzept des Gesetzgebers löst und es durch ein eigenes Modell ersetzt ( - Rn. 52 f., 55, BVerfGE 128, 193).

31bb) Die Annahme eines auf einem Treuhandverhältnis beruhenden Aussonderungsrechts nach § 47 InsO ohne das Erfordernis einer Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen des Treuhänders übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten.

32(1) Anders als vom Kläger angenommen, setzt die Aussonderung schon nach dem Wortlaut des § 47 Satz 1 InsO ein dingliches oder persönliches Recht an einem Gegenstand voraus, der nicht zur Insolvenzmasse und damit nach § 35 Abs. 1 InsO nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens „gehört“. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass „nur Gegenstände, die rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehören, einem Aussonderungsrecht unterliegen“ (BT-Drs. 12/2443 S. 124). Nach seinem eindeutigen Willen kann ein Aussonderungsrecht daher nur an solchen Vermögensgegenständen bestehen, die nicht dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen sind. Bei einer Treuhandabrede gehört der fragliche Gegenstand nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 Satz 2 InsO lediglich dann nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt deshalb auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung, wenn er bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldnervermögen getrennt und deshalb bei normativer Wertung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich dem Vermögen des Treugebers zugeordnet war (vgl. etwa  - Rn. 22, BAGE 146, 1;  - zu IV 3 b der Gründe, BGHZ 155, 199). Eine gemeinsame Zuordnung von Vermögen zugunsten des späteren Schuldners und Dritter kommt nach dem Gesetz nicht in Betracht ( - zu I 2 b der Gründe). Selbst wenn der spätere Insolvenzschuldner bei einem vertraglichen Treuhandverhältnis abredewidrig fremde und eigene Vermögenswerte vermischt, steht dem Treugeber kein Aussonderungsanspruch zu, da der Treuhänder in diesem Fall die maßgeblichen Vermögensgegenstände als eigenes Vermögen behandelt ( - Rn. 17, BGHZ 188, 317).

33(2) Regelungszusammenhang und Systematik der Insolvenzordnung zeigen ebenfalls, dass zwingende Voraussetzung für das Bestehen eines Aussonderungsrechts die Bestimmbarkeit des Vermögenswerts und damit dessen Trennung vom sonstigen Schuldnervermögen ist.

34(a) Nach § 48 InsO kommt eine Ersatzaussonderung in Betracht, wenn der der Aussonderung aus der Insolvenzmasse unterliegende Gegenstand unberechtigt veräußert wurde. Wurde dafür die Gegenleistung bereits erbracht, setzt die Ersatzaussonderung nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass die Gegenleistung noch „unterscheidbar“ in der Masse vorhanden ist. Diese gesetzliche Anforderung erklärt sich daraus, dass die Ersatzaussonderung das Surrogat der Aussonderung darstellt (vgl. BT-Drs. 12/7302 S. 160). Zwar sind die Anforderungen an eine Unterscheidbarkeit iSd. § 48 InsO geringer als die an eine für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses nach § 47 InsO erforderliche Separierung des Treuguts (vgl. etwa  - Rn. 7 mwN). Dennoch hat der Gesetzgeber auch mit diesem Erfordernis zum Ausdruck gebracht, dass das Aussonderungsrecht ein Mindestmaß an Bestimmbarkeit des auszusondernden Vermögensgegenstands innerhalb der Insolvenzmasse verlangt.

35(b) Der Verzicht auf eine Trennung des Treuguts vom Vermögen des Schuldners bei der Aussonderung nach § 47 InsO ist zudem mit dem durch die Insolvenzordnung vorgegebenen System des Gläubigerschutzes unvereinbar. Würde man für die von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geschützten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Zahlung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Versorgungseinrichtung auf eine Separierung vom Schuldnervermögen verzichten, würden diese schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Masse aufgewertet und damit gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt. Ein Absehen von dem Erfordernis der Trennung des Treuguts vom Vermögen des Schuldners bei der Anwendung des § 47 InsO würde diese Ansprüche genauso behandeln wie Masseverbindlichkeiten. Dies widerspräche der Systematik der Insolvenzordnung (vgl. auch  - Rn. 12). Eine solche Durchbrechung des in sich geschlossenen Systems der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Gläubigerbefriedigung ist weder im Wege einer Auslegung noch einer Rechtsfortbildung möglich (vgl. auch  ua. - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 65, 182).

36(3) Darüber hinaus stünde dies auch nicht im Einklang mit der Gesetzeshistorie. Während es in der Konkursordnung in § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b noch Vorrechte auch für rückständige Arbeitnehmerforderungen gab, hat der Gesetzgeber diese Bevorrechtigungen in der Insolvenzordnung bewusst abgeschafft (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 90). Damit verbietet es sich, den von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geschützten Ansprüchen der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren eine besondere Rolle einzuräumen.

37(4) Sinn und Zweck des § 47 Satz 1 InsO lassen eine solche Auslegung ebenfalls nicht zu. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestehende Zuordnung von Vermögen auch innerhalb der Insolvenz zu sichern. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn allein ein schuldrechtlicher Anspruch - ohne eine dingliche Komponente - und damit auch ein reiner Zahlungsanspruch eine Aussonderung rechtfertigen könnten (vgl. auch  - BGHZ 155, 227). Erforderlich ist vielmehr, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein „fremder“ Vermögensgegenstand in der Insolvenzmasse vorhanden ist, in Bezug auf den dingliche oder schuldrechtliche Herausgabeansprüche bestehen. Ein hiervon abweichendes Verständnis würde die vom Gesetzgeber festgelegte Funktion der Vorschrift in unzulässiger Weise erweitern. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption und findet keine Stütze im Gesetz. Die - stillschweigende - Billigung einer solchen Handhabung von § 47 InsO durch den Gesetzgeber ist ausgeschlossen.

38d) Eines Vorlageverfahrens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen  - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415). Der Rechtsstreit wirft im Hinblick auf Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (, 2 BvR 469/07 - Rn. 47, BVerfGK 19, 89).

39III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1587 Nr. 27
BB 2017 S. 1971 Nr. 34
DB 2017 S. 1594 Nr. 27
DB 2017 S. 7 Nr. 26
DStR 2017 S. 10 Nr. 32
RIW 2017 S. 763 Nr. 11
ZIP 2017 S. 1340 Nr. 28
AAAAG-48198