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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 243

Wenn der Mieter stirbt – Praxisprobleme bei der Immobilienvermietung

Was Erben und Vermieter wissen sollten

Johannes Hofele

Stirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis nicht. Da es immer mehr alleinstehende Menschen gibt, kann das ein Problem für den Vermieter werden. Wenn es keine Verwandten gibt oder diese nicht auffindbar sind, hat der Vermieter keine Ansprechpartner. Wie kommt er in diesen Fällen wieder an „seine“ Wohnung, was ist mit Schönheitsreparaturen und der Kaution? Leben dagegen mehrere Personen in der Wohnung, muss sich der Vermieter zunächst fragen, wer jetzt sein Mieter wird. Und auch für Erben, Angehörige oder Mitbewohner stellen sich Fragen: Wie und wann können wir die Wohnung kündigen? Und wer darf die Wohnung eigentlich kündigen? Aber auch umgekehrt: Ich lebe ebenfalls in der Wohnung – kann ich dort jetzt wohnen bleiben oder muss ich ausziehen? Der Beitrag beleuchtet hierzu einige praktische Fragen.

Kernaussagen
  • „... bis dass der Tod euch scheidet“ gilt im Mietrecht nicht: Stirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis nicht automatisch: Genauso wenig werden die Erben automatisch Mieter, möglicherweise gibt es vorrangig Berechtigte.

  • Bei alleinstehenden Wohnraummietern muss u. U. eine Nachlasspflegschaft beantragt werden.

  • Bei mehreren Personen in der Wohn...