Arbeitshilfe August 2019

Zuwegung zu Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung?

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Ist die Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren, oder handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, da die Zuwegung ausschließlich der Errichtung, Wartung und Reparatur der Windenergieanlage dient und nach deren Abbau nutzlos und wertlos wird?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB EAAAG-49523