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StuB Nr. 15 vom Seite 573

E-DRÄS 8: Erneute Änderung am DRS 20 „Konzernlagebericht“

Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen aufgrund des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes

Prof. Dr. Hanno Kirsch

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom (im Folgenden CSR-RLUG) führte zu einer umfassenden Erweiterung des Konzernlageberichts insbesondere um die in den §§ 315b-c HGB enthaltene nichtfinanzielle Konzernerklärung sowie zu einer Ergänzung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung in § 315d HGB um das Diversitätskonzept in Bezug auf das vertretungsberechtigte Organ und den Aufsichtsrat. E-DRÄS 8 sieht entsprechend eine umfangreiche Änderung von DRS 20 vor, der zuletzt aufgrund des BilRUG durch den DRÄS 6 vom geändert wurde. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wesentlichen Inhalte des E-DRÄS 8 auf und geht zum einen der Frage nach, wie das DRSC die neuen gesetzlichen Anforderungen konkretisiert, und zum anderen, ob das DRSC Auslegungen vornimmt, die über den gesetzlichen Rahmen hinausreichen.

Haaker, Vergutmenschlichung der Lageberichterstattung nach DRS 20, StuB 13/2017 S. I NWB NAAAG-49413

Kernfragen
  • Was war Anlass für die Überarbeitung des DRS 20?

  • Wie sind die Änderungen in E-DRÄS 8 zu werten?

  • Was ist kritisch anzumerken?

I. Einführung

[i]Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536 Velte, Die nichtfinanzielle Erklärung und die Diversity-Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, StuB 8/2017 S. 293 NWB PAAAG-43313 DRS 20 „Konzernlagebericht“ wurde durch das DRSC am verabschiedet und am durch das BMJ ...