Arbeitshilfe März 2018

Überlassung von Standflächen an Pharmaunternehmen auf einem medizinischen Kongress durch einen gemeinnützigen Verein stellt eine „Werbung“ im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO dar

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Vermietung von Ausstellungsflächen anlässlich eines Kongresses durch einen gemeinnützigen Verein

Werden anlässlich eines von einem gemeinnützigen Verein veranstalteten medizinischen Kongresses Standflächen an Pharmahersteller vermietet, sind dann die hieraus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielten Gewinne pauschal auf Basis der Einnahmen gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO zu besteuern?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB LAAAG-68583